Gesetz und Recht

Auf dieser Seite findet Ihr eine Sammlung aller für alle Berufsguppen relevanten Gesetze und Informationen.

Link zum Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Rechtsgrundlagen zur Tiergesundheit und zum Tierschutz

Im Falle eines Problems in diesen Bereichen freut sich die Rechtsanwaltskanzlei Fackler & Klug auf Ihre Anfrage. An dieser Stelle möchte sich der DZKB e. V. Bayern für die Zusammenarbeit recht herzlich bedanken.

Fackler & Klug Rechtsanwälte
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Ansprechpartner:
Maximilian Klug
Tel.: 0831 / 15316

Tierschutzgesetz:

Wer benötigt die Erlaubnis nach §11TierSchG?

Die Ausübung verschiedener Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Tieren stehen, ist erlaubnispflichtig.

Tätigkeiten die eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG sind folgende:

•         Wer Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält bedarf der Erlaubnis dafür. (§ 11 Abs.1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
•         Wer Tiere in einem Zoologischen Garten oder in einer anderen Einrichtung in der Tiere         gehalten oder zur Schau gestellt werden, hält. (§ 11 Abs.1 Nr. 4 TierSchG)
•         Wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder    eine sonstige Gegenleistung ins Inland einführt oder solche Tiere, die ins Inland verbracht   oder eingeführt werden sollen oder schon eingeführt werden sind, gegen Entgelt oder        sonstige Gegenleistung zu vermitteln (§ 11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG Wichtig für :           Tierschutzvereine / Auslandstierschutz)
•         Wer Hunde zu Schutzzwecke für Dritte ausbildet oder eine solche Einrichtung unterhält.        (§ 11 Abs.1 Nr. 6 TierSchG)
•         Wer gewerbsmäßig züchtet und / oder Wirbeltiere hält, außer landwirtschaftliche     Nutztiere
          (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG Wichtig für: Hundezüchter, Katzenzüchter, Tierzüchter)
•         Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt (§ 11Abs.1 Nr.8b TierSchG) Wichtig für:     Pferdehändler, Tierhändler
•         Wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält
•         Wer gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellt, oder diese Tiere zur Verfügung stellt    (interessant: auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns bedarf    einer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz)
•         Wer Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft


•         Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Anleitung der Ausbildung     von Hunden durch den Tierhalter durchführt

Berufe die eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutz benötigen sind:

  • Hundetrainer
  • mobile Hundeschulen
  • Hundeschulen (stationäre)
  • Hundeverhaltenstrainer
  • Hunde- Erziehungsberater
  • Hunde-Verhaltensberater
  • Tierpsychologen
  • Verhaltenstherapeuten
  • Problemhundetherapeuten
  • Problemhundeberater
  • Kynopädagogen
  • Ausbilder von Schutzhunden
  • Betreiber von Ausbildungseinrichtungen für Schutzhunde
  • Hundepension
  • Katzenpension
  • Hundeschulenbetreiber
  • Züchter, wenn die Zucht gewerblich ist
  • Tierhändler
  • Pferdehändler
  • Tierhändler (grenzüberschreitender Tierhandel)
  • Tiertherapeuten
  • Personen, die im Tierschutz tätig sind
  • Tierheime
  • zoologische Gärten
  • Tierbörsenbetreiber
  • Personen die im Auslandstierschutz tätig sind
  • und Spezialfälle


§ 11 Tierschutzgesetz: Wann handelt man gewerbsmäßig?

Gewerbsmäßig handelt der Definition des Tierschutzgesetzes derjenige, der seine Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausführt. Beispielsweise kann man dabei einen Tiertrainer heranziehen, der für seine Tätigkeit regelmäßig ausübt und dafür Geld erhält.

Theoretisch handelt sogar derjenige gewerbsmäßig, der drei mal pro Woche auf den Hund des Nachbarn aufpasst und dafür Entgelt erhält. Ist diese Tätigkeit jedoch nur ab und zu und erhält dafür nichts, ist es nicht gewerblich.

§ 11 Tierschutzgesetz: Wann züchtet man gewerbsmäßig?

Die Abgrenzung ob z.b. eine Hundezucht nun gewerbsmäßig ist oder nicht kann vor allem bei Hobbyzüchtern zum Problem werden.

Welche Tätigkeiten mit Pferden benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz?

Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes

Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Das trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereitstellen. Auch Pferdepensionen fallen darunter, da dabei regelmäßig gewerbsmäßig Tiere für andere Tierbesitzer gehalten werden.

Das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren

Darunter fällt auch das gewerbsmäßige Handeln mit Pferden, also ein Pferdebetriebe.

Pferdetransporteure bedürfen übrigens auch eines bestimmten Sachkundenachweises, der aber nicht unter § 11 TierSchG fällt.

Voraussetzung zur Erteilung der Genehmigung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Es gibt 3 Voraussetzungen die der Antragsteller erfüllen muss um eine Erlaubnis zu erhalten.

Möchte man eine Tätigkeit mit Tieren ausüben muss man:

1. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse (Sachkunde) besitzen
2. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
3. Räume und Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und gegebenenfalls den seuchenhygienischen Anforderungen entsprechen.

Welche Voraussetzungen für die Erteilung der Paragraph 11 Erlaubnis muss man erfüllen?

  • Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind folgend:
  • der Nachweis vorhandener Sachkunde bei der für die Tätigkeit verantwortlichen Person und dem Stellvertreter sowie
  • Zuverlässigkeit, z.B. durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister, ggfls. auch Nachweis der finanziellen Zuverlässigkeit
  • die behördlich festgestellte (Inaugenscheinnahme) Eignung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung in Verbindung mit der gleichzeitig artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Stückzahlen
  • ein Lageplan der Gebäude und Flächen mit der Darstellung der Nutzung und ein Miet- oder Pachtvertrag bzw. eine Eigentumserklärung. Die baurechtliche Genehmigung aller zu nutzenden Gebäude und Räume ist im Vorfeld vom Antragsteller beim zuständigen Bauamt abzuklären!

Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Gattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurück genommen werden.

Erforderliche Sachkunde nach § 11 Tierschutzgesetz

Diese Sachkunde kann entweder durch eine abgeschlossene, staatlich anerkannte oder sonstige Ausbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass z.b. eine Ausbildung zum Tierpfleger würde eine solche Sachkunde mit sich bringen.

Außerdem kann die Sachkunde auch nachgewiesen werden eine mindestens dreijährige, haupt- oder gleichwertigen nebenberuflichen Tätigkeit im Umgang mit Tieren der Art hatte.

Zu dieser Voraussetzung ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald heranzuziehen, der mit Datum vom 28. August 2017 entschieden wurde. Soweit die Sachkunde nicht durch eine Ausbildung nachgewiesen werden kann, können anderweitige mehrjährige Erfahrungen ausschlaggebend sein und durch ein erfolgreich durchgeführtes Fachgespräch dazu führen, dass die erforderliche Sachkunde dieser Person anzunehmen ist. Dazu sind keine bestimmten qualifizierten Scheine erforderlich, wie beispielsweise in diesem Fall eine Qualifikation als Trainerin der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.

Wenn man sich noch gar nicht in seinem Berufsleben mit Tieren beschäftigt hat, kann eine sogenannte Sachkundeprüfung beim Veterinäramt oder den anerkannten Stellen abgeleistet werden.
Dabei müssen die Teilnehmer Kenntnisse über die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten nachweisen, Kenntnisse über die Aufzucht, Haltung, Fütterung und der allgemeinen Hygiene. Weiterhin müssen sie über die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten Bescheid wissen und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen kennen.

Mit einem erfolgreichen Sachkundenachweis kann man sich dann beim zuständigen Veterinäramt melden.

Die Erlaubnis nach Tierschutzgesetz wurde abgelehnt – Was nun?


Wann kann der Antrag auf die Erlaubnis zur Tätigkeit von der Behörde abgelehnt werden? Wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß den Tierschutzgesetz verfügt, kann der Antrag unter Auflagen erteilt oder sogar abgelegt werden.

In welchen Fällen liegt keine notwendige Zuverlässigkeit vor?
Eine fehlende Zuverlässigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, wenn er wegen eines Vergehens verurteilt wurde, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchten oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen oder aber ein Bußgeld wegen einschlägiger Ordnungswidrigkeiten (aus dem TierSchG) gegen ihn verhängt wurde.

Anschließend müssen die vorgesehenen Räume und Einrichtungen (sofern es sich um eine Hundeschule oder Pension handelt) durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz geprüft.

Welche Angaben müssen in dem Antrag für eine Erlaubnis macht werden?

Wenn Sie einen Antrag auf Erlaubnis nach § 11 TierSchG stellen möchten, müssen folgende Angaben gemacht sein:

1. Geplante Tätigkeit
2. Inhaber des Betriebes
3. Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person und evtl. ihrem Stellvertreter
4. Sachkundenachweise
5. Ort des Gewerbes
6. Informationen über die Arten und die jeweilige Anzahl der Tiere, die gehalten werden sollen
7. Plan der Räume und Einrichtungen

Mit Ihrer Tätigkeit dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde!