Satzung

DIE zertifizierten kynologischen Berufsgruppen e.V. Bayern

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen DIE zertifizierten kynologischen Berufsgruppen Bayern. Er wurde am 05.09.2022 unter diesem Namen gegründet. Der Verein „DIE zertifizierten kynologischen Berufsgruppen e.V. Bayern“ ist unter der VR 201144 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut eingetragen worden.

Die Satzung wurde am 15.10.2022 geändert und angepasst.

  • Im Detail setzt sich der Name wie folgt zusammen.

DIE

bedeutet, dass die einzelnen Berufsgruppen als Gemeinschaft für ihre Ziele nach außen auftreten

zertifizierten

bedeutet, dass alle unsere Berufsgruppen in ihrer Tätigkeit und Qualität zertifiziert werden oder bereits sind

kynologischen Berufsgruppen

sind alle Berufsgruppen, die ihre Tätigkeitsbereiche beruflich im Themenbereich Hunde ausüben

Bayern

bedeutet, dass ausschließlich nur Mitglieder und die Tätigkeitsbereiche innerhalb des Bundeslands Bayern ausgeführt werden

  • Die Kurzform des Vereins lautet „DZKB e.V. Bayern“

und ist rechtlich geschützt

  • Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
  • Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des 1 Vorstandes
  • In der folgenden Satzung wurde zur besseren Lesbarkeit auf die Verwendung anderer Geschlechtsbezeichnungen und entsprechender Begriffe verzichtet, diese sind jeweils unter der männlichen Form zu subsumieren.
  • Der Sitz des Vereins ist Ergoldsbach.

§ 2 Zweck

  1. „DZKB e.V. Bayern“ ist die berufsständische Vertretung von Personen, die sich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten mit Hunden befassen. Die dazugehörenden Berufsgruppen sind:

* Erziehung / kynologische Ausbildung

* Tierpflege / kynologische Beherbergung

* Tierschutz / Vermittlung

* Gesundheit / kynologische Zucht

* Akademie / Fortbildung

* Unterbringung / Pflege

Der Verein ist ausschließlich nur im Bundesland Bayern aktiv.

  • Der Satzungszweck wird durch eine Sicherstellung fachlich qualifizierter Beratung zum Wohl der Menschen und Hunde und durch die Zurverfügungstellung fachlich kompetenter Ansprechpartner für Gesellschaft und Politik verwirklicht.
  • Die Förderung der benannten Berufsgruppen als anerkannte berufliche Tätigkeit mit staatlicher Prüfung.
  • Stetige Optimierung/Verbesserung des Arbeitsumfeldes ausgerichtet auf die geltenden Gesetze und Rahmenbedingungen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Unterstützung der Mitglieder bei Durchsetzung von Vereinsinteressen.
  • Der Verein erteilt Qualifizierungen und Zertifizierungen und ernennt Sachverständige, für alle von den Berufsgruppen umfassten Aufgaben. Diese Sachverständigen müssen eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachweisen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist als Voll- oder Fördermitglied möglich.
  2. Vollmitglied kann nur werden, wer seinen Wohn oder Betriebssitz in Bayern hat.
  3. Fördermitglied kann jeder werden
  4. Ein Voll oder Fördermitglied muss das 18. Lebensjahr erreicht haben.
  5. Eine Mitgliedschaft wird durch Einstimmigkeit eines Aufnahmegremiums beschlossen.
  6. Dass Aufnahmegremium besteht aus mindestens drei Vollmitgliedern und wird durch die Vorstandschaft gewählt
  7. Fördermitglieder sind nicht wählbar und bei Wahlen des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Vollmitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit grundsätzlich zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet ein Aufnahmegremium durch Einstimmigkeit. Eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist endgültig.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich um vereinsschädigendes Verhalten handelt, das heißt schuldhaft und gröblich die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied den Schlichtungsausschuss anrufen. Die Anrufung ist innerhalb eines Monats nach dem Ausschluss schriftlich einzureichen und soll begründet werden. Bei wichtigen Gründen (Gefahr im Verzug) reicht der einfache Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit der Verlesung des Protokolls der Vorstandssitzung bei der folgenden Mitgliederversammlung.
  • Bei rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wird das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, eine Wiederaufnahme ist für 5 Jahre ausgeschlossen.
  • Im Falle einer Wiederaufnahme, entsteht automatisch eine einjährige Probezeit
  • Das Mitglied wird aus dem Mitgliederverzeichnis des Vereins gelöscht, wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung mehr als 3 Monate in Verzug ist.
  • Mitglieder haben das Recht, das Logo von „DZKB e.V. Bayern zu führen.
  • Die Mitglieder sind zu kollegialem und sachlichem Umgang miteinander verpflichtet.

§ 5 a Disziplinarordnung

Der Verein gibt sich zur Erhaltung des Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit, die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Vereins und der Vermeidung von Streitigkeiten und persönlichen Auseinandersetzungen eine Disziplinarordnung.

§ 6 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist nur per Einschreiben oder online über die Homepage bis zum 31.10. des Jahres zum Jahresende möglich.

§ 7 Beiträge

Die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr und evtl. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Schlichtungsausschuss / Beisitzer
  • die Leiter der Berufsgruppen
  • Kassenprüfer

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand. Der 1. Vorstand ist in den Vereinsentscheidungen einzelberechtigt und notariell angemeldet. Es gibt keine weiteren einzelentscheidungsberechtigten Personen.
  2. Bei rechtsverbindlichen finanziellen Entscheidungen, die das 10-fache des Jahresbeitrages eines Vollmitglieds gem. § 3 Abs. 1, 1. überschreiten, ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes herbeizuführen. Diese Bestimmung wirkt ausschließlich nur im Innenverhältnis.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand dem Schriftführer und dem Kassenwart.
  4. Der Gesamtvorstand besteht aus dem erweiterten Vorstand den Leitern der Berufsgruppen den und bis zu fünf Beisitzern
  5. Vorstandsmitglieder können nur Vollmitglieder des Vereins werden.
  6. Die Legislaturperiode dauert zwei Jahre. Fällt ein Mitglied des Vorstandes während dieser Zeit für die Vorstandsarbeit aus, ist der Posten vorerst kommissarisch zu besetzen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird für eine Dauer von zwei Jahren ein neuer Amtsinhaber gewählt.
  7. Die Stellen des Gesamtvorstandes können von dem erweiterten Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden.
  8. Aus wichtigem Grund können einzelne Mitglieder oder der gesamte Vorstand auf einer Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dies ist einzeln durchzuführen mit den gleichen Bedingungen wie die Wahl in ein Vorstandsamt.
  9. Der Vorstand wird einmal jährlich nach Vorlage des Kassenberichts und erfolgter Kassenprüfung durch 2 Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung entlastet.

10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in der Form von Einmalzahlungen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Wahl des Gesamtvorstands (§ 9 Abs. 1 bis 3), dem Schriftführer, dem Kassenwart und den Beisitzern

* die Wahl des Vorsitzenden und der Vertreter von Untergliederungen

* die Wahl von zwei Kassenprüfern – die Entlastung des Vorstands

* Satzungsänderungen,

* die Auflösung des Vereins,

* den Ausschluss von Mitgliedern

* eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Versammlung durchgeführt werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 30 % der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann im Falle der Nichtdurchführbarkeit aufgrund rechtlicher Regelungen auch online durchgeführt werden. Mitglieder dürfen nur mit ihrem realen Namen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Anonym eingeloggte Personen werden ausgeschlossen.
  • Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich oder mit Zustimmung des Mitglieds auf elektronischem Weg mit einer Frist von sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1 Vorstand
  • Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Handzeichen. Solche Anträge sind zu behandeln, wenn dies von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Schriftführer und dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  • Bei Abstimmungen gilt pro Mitglied nur eine Stimme. Eine Stimmübertragung auf andere ist nicht zulässig. Bei Online-Abstimmungen ist sicher zu stellen, dass durch technische Vorkehrungen nachvollziehbar pro Mitglied nur eine Stimme, ggf. auch anonym, abgegeben werden kann.

§ 11 Beisitzer

Es können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes bis zu 5 Beisitzer gewählt werden, die den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

§ 11 a Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein dürfen. Eine Anschlusswiederwahl ist nicht möglich.

§ 12 Der Schlichtungsausschuss

  1. Der Schlichtungsausschuss wird durch fünf freiwillige Vollmitglieder durch den erweiterten Vorstand einberufen.
  2. Hauptaufgabe des Schlichtungsausschusses ist die Klärung von Unstimmigkeiten unter den Mitgliedern sowie von internen und externen Beschwerden über Vereinsmitglieder, des Weiteren die Anhörung der Mitglieder bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
  3. Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht im Gesamtvorstand sein dürfen. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses bestimmen einen Vorsitzenden für den Ausschuss.
  4. Der Schlichtungsausschuss kann von jedem Mitglied angerufen werden. Er wird nur mit einem Auftrag durch ein Mitglied oder den Vorstand tätig.
  5. Der Schlichtungsausschuss ist unabhängig von allen anderen Gremien vom Verein tätig, über Entscheidungen sind das betroffene Mitglied, der Vorstand und spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung die Mitglieder zu informieren. Über die Sitzung des Schlichtungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, welches von allen teilnehmenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
  6. Eine Beschlussfassung ist auch im schriftlichen Verfahren zulässig, sofern alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses diesem Vorgehen vorher zustimmen.

§ 13 Die Untergliederungen

  1. Von der Mitgliederversammlung kann die Gründung von Untergliederungen beschlossen werden.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes können Untergliederungen bestimmt werden, die jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
  3. In den Untergruppen werden nach den Grundsätzen der Geschäftsordnung ein/eine Vorsitzender/Vorsitzende und ein Vertreter/eine Vertreterin gewählt, die die Untergruppe intern vertreten.

§ 14 Die Berufsgruppenleiter

  1. Der Fachbeirat / Leiter bestehen aus bis zu 10 ehrenamtlichen Mitgliedern, die den Verein bei der fachlichen Ausgestaltung des Vereinszwecks beraten.
  2. Die Berufsgruppenleiter werden in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für drei Jahre gewählt.
  3. Bei wichtigen Gründen können auf Beschluss des Vorstandes Mitglieder der Berufsgruppen bestimmt werden, die jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
  4. Eine Abwahl eines Mitglieds ist durch einfache Mehrheit bei einer Mitgliederversammlung zulässig.
  5. Für Berufsgruppenmitglieder ist keine vorherige Mitgliedschaft im Verein notwendig.
  6. Die Leiter der Berufsgruppen, werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins „DZKB e.V. Bayern“ muss durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss ist gültig, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz zu spenden. Die Entscheidung darüber kann auf der letzten Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist immer das zuständige Gericht des Vereinssitzes

(§17 ZPO)

Ergoldsbach den 15.10.2022